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AGB

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Rhein-Main




Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Teilnehmer und der stadtmobil Rhein-Main GmbH, im folgenden „stadtmobil“ genannt, bezüglich der Überlassung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung in der Form von CarSharing.


§ 2 Teilnehmergemeinschaften

  1. Mehrere Teilnehmer, die im gleichen Haushalt leben, können eine Teilnehmergemeinschaft, bestehend aus einem Erstnutzer und einem oder mehreren Zweitnutzern, bilden. Für die Teilnehmergemeinschaft gelten die in der Tarifordnung genannten Bedingungen. Der Erstnutzer nimmt Erklärungen und Mitteilungen von Stadtmobil für die Gemeinschaft entgegen.

  2. Die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Forderungen, die Stadtmobil im Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag zustehen.


§ 3 Juristische Personen als Teilnehmer

  1. Ist der Teilnehmer eine Juristische Person, kann der Teilnehmer weitere Personen als Beauftragte (Fahrer) benennen, die im Namen und auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge buchen und/ oder nutzen können. Die Kosten hierfür sind der Tarifordnung zu entnehmen.
  2. Die Beauftragten versichern zuvor durch Unterschrift, dass sie die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen und beachten. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass Beauftragte die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten und bei Fahrten mit Fahrzeugen von Stadtmobil fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
  3. Der Teilnehmer haftet für Verschulden seiner Beauftragten, als Empfangsgehilfen der Leistungen, wie für eigenes.


§ 4 Kaution

    Der Teilnehmer hinterlegt zum Vertragsbeginn eine Kaution bei Stadtmobil, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Die Kaution dient Stadtmobil als Beitrag zur Vorfinanzierung des CarSharing-Geschäftsbetriebs sowie als Sicherheit für Forderungen gegen den Teilnehmer, die Stadtmobil aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag zustehen. Die Kaution wird dem Teilnehmer nach Ende des Rahmennutzungsvertrags unverzinst erstattet.


§ 5 Zugangsmittel

  1. Jeder Teilnehmer erhält nach Zahlung der Kaution ein Zugangsmittel mit einer persönlichen Geheimzahl.
  2. Nur Teilnehmer in Person oder Beauftragte (Fahrer) juristischer Personen nach § 3 dürfen die Zugangsmittel benutzen. Persönliche Geheimzahlen (z. B. zu Zugangsmitteln) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimzahl darf nicht auf dem Zugangsmittel vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dem Zugangsmittel aufbewahrt werden.
  3. Das Zugangsmittel bleibt Eigentum von Stadtmobil. Der Verlust des Zugangsmittels ist Stadtmobil unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des Verlustes sind schriftlich darzulegen. Für den Ersatz verlorener oder beschädigter Zugangsmittel hat der Teilnehmer ein Verlustentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Der Teilnehmer haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust der Zugangsmittel verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden geringer war.


§ 6 Buchung, Nutzung

  1. Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Nutzungskosten und Teilnahmekosten gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor jeder Nutzung das Fahrzeug entsprechend den Regelungen des Handbuchs zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig.
  3. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung ist als Straftat strafbar. Stadtmobil behält sich vor, entsprechend Anzeige und Strafantrag zu stellen. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der Teilnehmer in diesem Fall das entsprechende Nutzungsentgelt sowie eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzforderungen angerechnet.
  4. Buchungen können gemäß den Bedingungen der Tarifordnung storniert oder gekürzt werden. Steht dem Teilnehmer bei Beginn der Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht ihm frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren.


§ 7 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nutzung eines falschen Fahrzeugs

  1. Der Teilnehmer darf das Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer anderen Buchung kommt.
  2. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt hat der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Verspätungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.
  3. Nutzt der Teilnehmer ein anderes als das von ihm gebuchte Fahrzeug, hat der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.


§ 8 Berechtigte Fahrer, gültige Fahrerlaubnis

  1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen Rahmennutzungsvertrag mit Stadtmobil abgeschlossen haben und Beauftragte (Fahrer) nach § 3.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Stadtmobil über Wegfall oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren.
  3. Der Teilnehmer kann sich von einem Dritten fahren lassen. Er kann das Fahrzeug an Dritte weitergeben, die selbst Partner eines Rahmennutzungsvertrags mit Stadtmobil sind. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Teilnehmer für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.


§ 9 Behandlung der Fahrzeuge

  1. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere bei längeren Fahrten sind die Betriebsflüssigkeiten und der Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
  2. Im Interesse aller Teilnehmer und der Allgemeinheit ist auf eine kraftstoffsparende Fahrweise zu achten.
  3. Das Rauchen ist im Fahrzeug im Interesse nicht-rauchender Teilnehmer und Kindern verboten.
  4. Dem Teilnehmer ist es verboten, das Fahrzeug zu nutzen: für Geländefahrten, zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests, für Fahrschulungen, zur gewerblichen Mitnahme von Personen, für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen, für die Begehung von Straftaten sowie für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen, oder wenn der Teilnehmer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.


§ 10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel

    Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Schäden und Mängel, die nicht von Stadtmobil im Bordbuch eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt Stadtmobil gemeldet werden. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis von Stadtmobil zulässig.


§ 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen

  1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt am Fahrzeug auftreten, hat der Teilnehmer Stadtmobil unverzüglich mitzuteilen.
  2. Unfälle müssen polizeilich aufgenommen werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Teilnehmer darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine vergleichbare Erklärung abgeben.
  3. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von Stadtmobil erfolgen und müssen in Fachwerkstätten in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur erfolgt im Namen von Stadtmobil, die auch die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung trägt, sofern der Teilnehmer nicht selbst für den Schaden haftet.


§ 12 Rückgabe des Fahrzeugs

  1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Buchungszeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand mit mindestens einem viertel vollen Tank, mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß verschlossen an seinem definierten Stellplatz abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an einen anderen Teilnehmer weitergegeben werden.
  2. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der Teilnehmer, der diesen Umstand verschuldet, ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.


§ 13 Versicherungen

  1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht- und kaskoversichert.
  2. Wird das Fahrzeug während der Nutzungszeit des Teilnehmers beschädigt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet er hierfür im Rahmen der Selbstbeteiligung, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.


§ 14 Haftung von Stadtmobil

    Stadtmobil haftet gegenüber dem Teilnehmer im Rahmen der Anmietung und Nutzung eines Fahrzeugs nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Stadtmobil oder einem für die Abwicklung beauftragtem Dritten verursacht wurden oder für die eine Halterhaftung gegeben ist. Für einfaches Verschulden haftet Stadtmobil nur für Schäden an Gesundheit oder Leben. Im Übrigen haftet Stadtmobil nicht. Stadtmobil haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht.


§ 15 Haftung des Teilnehmers, Vertragsstrafen, Nutzungsausschluss

  1. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahrzeugs oder den Schaden eines anderen haftet der Teilnehmer auf vollen Schadensersatz, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Teilnehmer oder das ihm zurechenbare Verhalten eines Dritten verursacht wurde. Der Teilnehmer haftet ferner auf vollen Schadensersatz, wenn die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder ein Schaden anderer dadurch eingetreten ist, weil der Teilnehmer oder Dritte, für die er einzustehen hat, schuldhaft gegen den Rahmennutzungsvertrag, gesetzliche Bestimmungen oder die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrzeuge (AKB) verstoßen hat und dadurch der Versicherungsschutz beeinträchtigt wurde. Im Falle der Haftung des Teilnehmers ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung stellt der Teilnehmer Stadtmobil von Forderungen Dritter frei.
  2. Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung ei-ner Vertragsstrafe, wenn er ein Fahrzeug ohne Bu-chung nutzt (§ 6 Abs. 2) oder ein Fahrzeug einem Nichtfahrberechtigten überlässt (§ 8).Falls neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender Schaden entsteht, wird die Vertragsstrafe auf die Schadenersatzforderung angerechnet.
  3. Bei erheblichen Vertragsverletzungen kann Stadtmobil mit sofortiger Wirkung den Teilnehmer von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen und die Zugangsmittel sperren. Dauer und Gründe des Ausschlusses sind dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen. Erfolgt der Ausschluss auf Grund von Zahlungsverzug, kann die Sperre auf die Zeit bis zur Erfüllung der Forderungen von Stadtmobil ausgedehnt werden.


§ 16 Entgelt, Einzugsermächtigung, Zahlungsverzug

  1. Der Teilnehmer bezahlt Entgelte entsprechend der gültigen Tarifordnung. Soweit diese Entgelte pauschalierten Ersatz für zusätzlichen Aufwand darstellen, bleibt dem Teilnehmer der Nachweis eines geringeren Aufwandes offen.
  2. Der Teilnehmer erteilt Stadtmobil eine Ermächtigung zum Einzug aller mit dem Rahmennutzungsvertrag zusammenhängenden fälligen Beträge von seinem Konto. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Teilnehmer diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er die Bankkosten.
  3. Bei Zahlungsverzug ist Stadtmobil berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen nach gesetzlichen Regelungen zu erheben.


§ 17 Kündigung, Beendigung des Vertrags

  1. Der Rahmennutzungsvertrag kann vom Teilnehmer als auch von Stadtmobil mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Unberührt hiervon bleibt das Recht von Stadtmobil, den Rahmennutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch den Teilnehmer oder einen Dritten, für den der Teilnehmer einzustehen hat.
  3. Zum Ende des Rahmennutzungsvertrags sind die Zugangsmittel und alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die der Teilnehmer im Rahmen des Rahmennutzungsvertrags erhalten hat, unbeschädigt zurückzugeben.
  4. Die Kaution nach § 4 wird nach Erstellung der letzten Rechnung und nach Begleichung aller Forderungen, die Stadtmobil gegen den Teilnehmer aus dem Rahmennutzungsvertrag zustehen, spätestens aber drei Monate nach Vertragsende, bzw. nach Rückgabe der Zugangsmittel von Stadtmobil zurückerstattet. Stadtmobil ist berechtigt, Forderungen gegen den Teilnehmer aus dem Rahmennutzungsvertrag mit der Forderung des Teilnehmers auf Rückzahlung der Kaution zu verrechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung der Forderungen aus Abs. 3 Gebrauch zu machen.
  5. Kündigt ein Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft nach § 2, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Rahmennutzungsverträge der restlichen Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft.


§ 18 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung

  1. Stadtmobil kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der Fahrzeuge (Buchungszentrale), das Bereitstellen von Fahrzeugen, die Mitgliederverwaltung, die Abrechnung der Fahrten des Teilnehmers und die Rechnungserstellung. Näheres ist dem CarSharing-Handbuch zu entnehmen. Wird die Rechnungserstellung an einen Dritten vergeben, kann Stadtmobil den Dritten beauftragen, dem Teilnehmer die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und - falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde - vom Konto des Teilnehmers abzubuchen. Zahlungen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender Wirkung für den Teilnehmer Stadtmobil gegenüber.
  2. Der Teilnehmer kann Stadtmobil beauftragen, auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge von anderen CarSharing-Anbietern zu buchen (Quernutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen des jeweiligen CarSharing-Anbieters, die bei Stadtmobil eingesehen werden können. Stadtmobil kann den CarSharing-Anbieter beauftragen, die Kosten der Quernutzung im eigenen Namen dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen und - falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde - vom Konto des Teilnehmers abzubuchen. Ansonsten werden die Kosten der Quernutzung durch Stadtmobil abgerechnet. Der Teilnehmer stellt Stadtmobil von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Quernutzung ergeben, sofern sie nicht von Stadtmobil verursacht wurden.
  3. Der Teilnehmer kann auf eigenen Namen und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen, die im CarSharing Handbuch genannt sind. Die Leistungen werden durch Stadtmobil in Rechnung gestellt. Stadtmobil übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Leistungen des Dritten, es sei denn der Schaden sei durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Stadtmobil entstanden oder betrifft verschuldete Schäden an der Gesundheit oder Leben des Teilnehmers. Reklamationen sind direkt an den Dritten zu richten.


§ 19 Änderung der AGB

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch Stadtmobil geändert werden. Änderungen werden dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt.
  2. Der Nutzungsvertrag kommt zu den geänderten Bedingungen zustande, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich bei Stadtmobil widerspricht. Im Falle des Widerspruchs ist Stadtmobil zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.


§ 20 Datenschutz

  1. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Durchführung des Rahmennutzungsvertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
  2. Stadtmobil darf telefonische Buchungen auf Tonträger aufzeichnen und zur Klärung von Widersprüchen verwenden. Die Aufzeichnungen werden nach einer Frist von sechs Monaten gelöscht.
  3. Stadtmobil darf personenbezogene Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes an Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
  4. Falls Stadtmobil oder der Teilnehmer Leistungen von Dritten nach § 18 dieser AGB in Anspruch nimmt, ist Stadtmobil berechtigt, an den Dritten zur Erledigung seiner Aufgaben notwendige personenbezogene Daten des Teilnehmers weiter zu geben. Die schutzwürdigen Belange des Teilnehmers dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  5. Ansonsten ist Stadtmobil nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiter zu geben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.


§ 21 Schufa

    Stadtmobil behält sich vor, der SCHUFA GmbH Daten über Aufnahme und Beendigung des Nutzungsvertrags zu übermitteln und von der SCHUFA GmbH bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftsdatei Auskünfte über den Kunden zu erhalten. Unabhängig davon wird Stadtmobil der Schufa auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.


§ 22 Gerichtsstand

  1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.
  2. Ist der Teilnehmer ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann Stadtmobil diesen Teilnehmer an dem für den Sitz von Stadtmobil zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Stadtmobil kann von diesem Teilnehmer nur an dem für den Sitz von Stadtmobil zuständigem Gericht verklagt werden.


§ 23 Gültigkeit

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Handbuch, Tarifordnung, Versicherungsbedingungen) unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen nicht.
  2. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und Stadtmobil sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.